Förderrichtlinie
zur Förderung von Maßnahmen ehrenamtlicher Jugendgruppen und Jugendorganisationen aus Wiesbaden
Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (Maßnahmen nach SGB VIII §11 Abs. 3) und die der Jugendverbandsarbeit (nach SGB VIII §12) durch Jugendorganisationen (freie Träger) nach zu kommen, gewährt die Landeshauptstadt Wiesbaden maßnahmengebundene Zuschüsse im Rahmen der alltäglichen Arbeit von Jugendorganisationen. Gefördert im Sinne dieser Richtlinien werden auch Maßnahmen von Jugendorganisationen, die nicht im Sinne des SGB VIII anerkannte freie Träger der Jugendhilfe sind. Ziel der maßnahmengebundenen Förderung ist u.a. die Sicherstellung von vielfältigen Angeboten verschiedener Jugendorganisationen (nach §12 SGB VIII „Jugendverbandsarbeit“) der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendverbandsarbeit.
Präambel
Demzufolge sind ausschließlich Jugendorganisationen förderfähig, die folgenden Kriterien erfüllen: Gefördert werden können alle Wiesbadener Jugendorganisationen, in denen Kinder und/oder Jugendliche (bis 27 Jahre) regelmäßig ehrenamtlich in verschiedenen Formen, wie z.B. Gruppenstunden, Fahrten und Lager, Bildungsveranstaltungen, Bildungsangebote und Projektarbeit (im Sinne des SGB VIII §11 Punkt 3), freiwillig, selbstbestimmt und selbstorganisiert Angebote für Kinder und Jugendliche entwickeln, gestalten und durchführen.
Weitere verbindliche Regelungen:
• Die Kosten für die Kinderbetreuung der Kinder von Jugendleiter*innen sind zu 50% erstattungsfähig.
• Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt immer an die Jugendorganisation, die die Maßnahme trägt bzw. den Antrag stellt.
• Die Zuschüsse können nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.
• Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer städtischen Beihilfe besteht nicht.
• Pro Maßnahme kann nur ein Antrag von einer Jugendorganisation gestellt werden.
• Eine Doppelförderung aus dem städtischen Haushalt ist ausgeschlossen.
• Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nicht bezuschusst werden.
• Es werden keine Zuschüsse an Personen gewährt, die außerhalb Wiesbaden wohnen bzw. gemeldet sind.
• Über Ausnahmen zu dieser Richtlinie entscheidet der Jugendhilfeausschuss
Förderrichtlinie für die Arbeit von und mit Gruppen
1. Allgemeines:
1.1
Die städtische Beihilfe beträgt bis zu 50% der zuwendungsfähigen Kosten, maximal jedoch 800€. Der Höchstzuschuss der öffentlichen Mittel darf (Land und Stadt) 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten (Bruttomaterialkosten) nicht übersteigen.
2. Gefördert werden:
2.1
Förderungsfähig ist die Anschaffung von Arbeitsmaterial, Verbrauchsmaterial und Hilfsmittel für die Begleitung, Betreuung und Leitung von Kinder- und Jugendgruppen.
2.2
Förderungsfähig ist die Anschaffung von Arbeitsmaterial, Verbrauchsmaterial und Hilfsmittel für die schöpferischen Tätigkeiten von Kinder- und Jugendgruppen.
3. Verfahren:
3.1
Die Jugendorganisationen, die einem Landesverband angehören, reichen zunächst bei diesem einen Antrag auf Gewährung einer Beihilfe ein. Der Bescheid des Landesverbandes ist dem Antrag beizufügen, sofern der Landesverband für solche Maßnahmen Mittel zur Verfügung stellt. Stellt der Landesverband keine Mittel zur Verfügung, versichert die antragstellende Person dies bei Beantragung rechtsverbindlich.
3.2
Dem Antrag sind die Originalbelege oder beglaubigten Kopien beizufügen. Nach Prüfung der Belege erhält die antragstellende Person diese wieder zurückgesandt.
4. Nicht gefördert werden:
4.1
Sportverbände erhalten für die Anschaffung von Sportgeräten ihrer Sportarten nach dieser Richtlinie keine Zuschüsse.
4.2
Musikvereine und Verbände erhalten für die Anschaffung von Musikinstrumenten nach dieser Richtlinie keine Zuschüsse.
4.3
Anträge, die eine städtische Beihilfe von 800€ übersteigen, werden nicht gefordert.
Eigentumsvorbehalt:
Sollte sich eine nach dieser Richtlinie geförderte Jugendorganisation auflösen, so behält sich die Stadt vor, über eine Rückzahlung der bis dahin gewährten Zuschüsse zu entscheiden. Dementsprechend muss der Träger seine Auflösung anzeigen und einen Vorschlag über die Verwendung des Materials vorlegen.
Die Frist zur Antragstellung für Anträge für Gruppenarbeitsmaterial beträgt 2 Kalendermonate nach Abschluss der Arbeit von und mit Gruppen (Datum der Quittung auf Originalbeleg). Diese Frist ist zwingend einzuhalten. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nicht bezuschusst werden.