Förderrichtlinie zur Förderung von Maßnahmen ehrenamtlicher Jugendgruppen und Jugendorganisationen aus Wiesbaden
Präambel
Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (Maßnahmen nach SGB VIII § 11 Abs. 3) und der Jugendverbandsarbeit (nach SGB VIII § 12) durch Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie anderen freien Trägern der Jugendarbeit nachzukommen, gewährt die Landeshauptstadt Wiesbaden maßnahmengebundene Förderungen im Rahmen der alltäglichen Arbeit von Jugendorganisationen.
Es werden zwei Förderrichtlinien unterschieden:
I. Förderrichtlinie Maßnahmenförderung
II. Förderrichtlinie Individualbeihilfe
Für die Umsetzung und Gewährung von Förderungen im Sinne dieser zwei Förderrichtlinien hat die Landeshauptstadt Wiesbaden den Stadtjugendring Wiesbaden e. V. beauftragt. Im Folgenden wird der Stadtjugendring die „beauftragte Stelle“ genannt.
Allgemeiner Teil
Die nachfolgenden Förderbereiche und Fördergrundsätze gelten für die gesamte Förderrichtlinie Maßnahmenförderung. Besondere Regeln für die einzelnen Förderbereiche sind dem allgemeinen Teil nachgeordnet.
Förderbereiche
Im Rahmen der Maßnahmenförderung können Förderungen für folgende Bereiche beantragt werden:
1. Miete
2. Arbeit von und mit Gruppen (Gruppenarbeitsmaterial)
3. Seminare, Bildungsveranstaltungen sowie Aus- und Weiterbildung
4. In- und Auslandsfahrten, Ferienspiele und Stadtranderholung
5. Internationale Begegnungen, Studienfahrten und internationale Jugendkonferenzen
6. Maßnahmen für Anerkennung und Wertschätzung ehrenamtlichen Engagements
Fördergrundsätze
Es sind ausschließlich Jugendorganisationen förderfähig, die folgende Kriterien erfüllen:
Wiesbadener Gliederungen der Jugendverbände nach §12 sowie Wiesbadener Jugendorganisationen, in denen Kinder und/oder Jugendliche (bis 27 Jahre) regelmäßig ehrenamtlich (wie z. B. Gruppenstunden, Fahrten und Lager, Bildungsveranstaltungen, Bildungsangebote und Projektarbeit (im Sinne des SGBVIII § 11 Punkt 3), freiwillig, selbstbestimmt und selbstorganisiert, Angebote für Kinder und Jugendliche entwickeln, gestalten und durchführen.
Die Jugendorganisation muss sich ausdrücklich gegen jede Form von religiöser oder weltanschaulicher Diskriminierung, der Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft und der Geschlechterdiskriminierung aussprechen und diese Position in ihrer alltäglichen Arbeit verfolgen. Sie muss nach demokratischen Regeln organisiert sein. Ihre Ziele dürfen nicht einer demokratischen Gesellschaft der gleichberechtigten Vielfalt entgegenstehen.
1. Die Förderungen können nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.
2. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer städtischen Förderung besteht nicht.
3. Innerhalb der Richtlinien ist eine Doppelförderung ausgeschlossen, entstandene Kosten können nur einmal abgerechnet werden. Pro Maßnahme kann nur ein Antrag von einer einzigen Jugendorganisation gestellt werden. Die Auszahlung der Förderung erfolgt an die Jugendorganisation, die die Maßnahme trägt bzw. den Antrag stellt.
4. Jede Jugendorganisation kann pro Jahr beliebig viele Anträge einreichen.
5. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nicht gefördert werden. Einzelne Belege können im Einzelfall nachgereicht werden.
6. Dem Antrag sind die Originalbelege oder Kopien beizufügen. Bei Kopien ist mit Unterschrift/Stempel zu bescheinigen, dass diese mit dem Original übereinstimmen. Originale werden nach Prüfung des Antrags an die Jugendorganisation zurückgesandt.
7. Personen, die außerhalb Wiesbadens wohnen bzw. gemeldet sind, können nur gefördert werden, wenn sie in Wiesbadener Jugendorganisationen engagierte Ehrenamtliche sind, die nach der Förderrichtlinie für Seminare, Bildungsveranstaltungen sowie Aus- und Weiterbildungen und der Förderrichtlinie für In- und Auslandsfahrten, Ferienspiele und Stadtranderholung gefördert werden. Die ehrenamtliche Tätigkeit des*der Jugendlichen muss durch die Jugendorganisation mit der Antragsstellung schriftlich bestätigt werden.
8. Die zuständige Stelle der Landeshauptstadt Wiesbaden teilt der Jugendorganisation über einen begründeten Ablehnungsbescheid mit, wenn sie eine Förderung aus inhaltlichen oder formellen Gründen nicht gewähren kann. Die Jugendorganisation hat die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen erteilten Ablehnungsbescheid einzulegen. Der Widerspruch ist zu begründen und spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides schriftlich bei der zuständigen Stelle einzulegen.
9. Die Kosten für die Kinderbetreuung der Kinder von Jugendleiter*innen sind zu 50% erstattungsfähig.
10.Über Ausnahmen zu dieser Richtlinie entscheidet der Jugendhilfeausschuss.
Eigentumsvorbehalt
Sollte sich eine nach diesen Richtlinien geförderte Jugendorganisation auflösen, so behält sich die Stadt vor, über eine Rückzahlung der bis dahin gewährten Förderungen zu entscheiden. Dementsprechend muss der Träger seine Auflösung anzeigen und einen Vorschlag über die Verwendung geförderten Materials vorlegen.
2. Arbeit von und mit Gruppen (Gruppenarbeitsmaterial)
2.1. Allgemeines
2.1.1. Die städtische Förderung beträgt bei Anschaffungen bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten, bei Entleihen die volle Leihgebühr, maximal jedoch 800,-€. Die Gesamtförderung der öffentlichen Mittel (Land und Stadt) darf bei Anschaffungen 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten (Bruttomaterialkosten) nicht übersteigen.
2.1.2. Die Frist zur Antragstellung für Anträge für Gruppenarbeitsmaterial beträgt 2 Kalendermonate nach Anschaffung bzw. Entleihe des Materials (Datum auf Originalbeleg).
2.2. Gefördert werden
2.2.1. Förderungsfähig ist die Anschaffung von Arbeitsmaterial, Leihgebühren bei gemeinnützigem oder gewerblichen Verleih, Neuanschaffungen, Verbrauchsmaterial und Hilfsmitteln für die Begleitung, Betreuung und Leitung von Kinder- und Jugendgruppen.
2.2.2. Förderungsfähig ist die Anschaffung von Arbeitsmaterial, Verbrauchsmaterial und Hilfsmitteln für die schöpferischen Tätigkeiten von Kinder- und Jugendgruppen.
2.3. Verfahren
2.3.1. Die Jugendorganisationen, die einem Landesverband angehören, reichen zunächst bei diesem einen Antrag auf Gewährung einer Förderung ein. Der Bescheid des Landesverbandes ist dem Antrag beizufügen, sofern der Landesverband für solche Maßnahmen Mittel zur Verfügung stellt. Stellt der Landesverband keine Mittel zur Verfügung, versichert die antragstellende Person dies bei Beantragung rechtsverbindlich.
2.3.2. Auf den eingereichten Belegen muss klar erkennbar sein, um welche Anschaffung es sich handelt und für welchen Zweck die Anschaffung getätigt wurde. Bei Entleihen ist die Notwendigkeit des Entleihzeitraums kenntlich zu machen.
2.4. Nicht gefördert werden
2.4.1. Die Anschaffung von Spiel- und Sportgeräten, Trikots und jeglichem Material, welches für den Spiel- und Trainingsbetrieb von Sportvereinen benötigt wird, durch Sportverbände.
2.4.2. Die Anschaffung von Musikinstrumenten durch Musikvereine und –verbände.
2.4.3. Honorare von Dienstleister*innen.
2.4.4. Entleihe bei Privatpersonen

