Förderrichtlinie

zur Förderung von Maßnahmen ehrenamtlicher
Jugendgruppen und Jugendorganisationen aus Wiesbaden

Hinweis: Die Förderrichtlinien werden aktuell überarbeitet. Vermutlich wird die Stadtverordnetenversammlung in der ersten Jahreshälfte 2025 eine überarbeitete Version verabschieden, die grundsätzlich höhere Förderungsbeträge beinhaltet.
Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (Maßnahmen nach SGB VIII §11 Abs. 3) und die der Jugendverbandsarbeit (nach SGB VIII §12) durch Jugendorganisationen (freie Träger) nach zu kommen, gewährt die Landeshauptstadt Wiesbaden maßnahmengebundene Zuschüsse im Rahmen der alltäglichen Arbeit von Jugendorganisationen. Gefördert im Sinne dieser Richtlinien werden auch Maßnahmen von Jugendorganisationen, die nicht im Sinne des SGB VIII anerkannte freie Träger der Jugendhilfe sind. Ziel der maßnahmengebundenen Förderung ist u.a. die Sicherstellung von vielfältigen Angeboten verschiedener Jugendorganisationen (nach §12 SGB VIII „Jugendverbandsarbeit“) der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendverbandsarbeit.

Präambel

Demzufolge sind ausschließlich Jugendorganisationen förderfähig, die folgenden Kriterien erfüllen: Gefördert werden können alle Wiesbadener Jugendorganisationen, in denen Kinder und/oder Jugendliche (bis 27 Jahre) regelmäßig ehrenamtlich in verschiedenen Formen, wie z.B. Gruppenstunden, Fahrten und Lager, Bildungsveranstaltungen, Bildungsangebote und Projektarbeit (im Sinne des SGB VIII §11 Punkt 3), freiwillig, selbstbestimmt und selbstorganisiert Angebote für Kinder und Jugendliche entwickeln, gestalten und durchführen.

Weitere verbindliche Regelungen:

Die Kosten für die Kinderbetreuung der Kinder von Jugendleiter*innen sind zu 50% erstattungsfähig.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt immer an die Jugendorganisation, die die Maßnahme trägt bzw. den Antrag stellt.
Die Zuschüsse können nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer städtischen Beihilfe besteht nicht.
Pro Maßnahme kann nur ein Antrag von einer Jugendorganisation gestellt werden.
Eine Doppelförderung aus dem städtischen Haushalt ist ausgeschlossen.
Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nicht bezuschusst werden.
Es werden keine Zuschüsse an Personen gewährt, die außerhalb Wiesbaden wohnen bzw. gemeldet sind.
Über Ausnahmen zu dieser Richtlinie entscheidet der Jugendhilfeausschuss

Förderrichtlinie für Seminare und Bildungsveranstaltungen


1. Allgemeines:

1.1. Alle weiteren öffentlichen Förderungen sind bei der Beantragung mitzuteilen.

1.2. Die Frist zur Antragstellung für Anträge für Seminare, Bildungsveranstaltungen sowie Aus- und Weiterbildungen beträgt 2 Kalendermonate nach Abschluss der Maßnahme.

2.2. Gefördert wird
die Mitwirkung oder Teilnahme von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die in Wiesbaden leben oder sich ehrenamtlich in einer Wiesbadener Jugendorganisation engagieren, an den folgenden Formaten:

2.2.1. Seminare, Workshops und Schulungen ab mindestens sechs Arbeitsstunden pro Tag (gerechnet in Schulstunden), werden mit bis zu 15,– € je Tag und teilnehmender Person gefördert. Bei mehrtägigen Seminaren werden An- und Abreisetage als volle Tage gerechnet.
2.2.2. Seminare, Workshops und Schulungen, organisiert als Veranstaltungsreihen mit mindestens drei Nachmittagen oder Abenden mit gleichem Personenkreis und mindestens sieben teilnehmenden Personen, werden mit bis zu 40,–€ je Nachmittag oder Abend gefördert.
2.2.3. Bildungsfahrten (Seminare, Workshops, Schulungen ab zwei Tagen inkl. Übernachtung außerhalb von Wiesbaden) mit mindestens sechs Arbeitsstunden pro Tag (gerechnet in Schulstunden). werden mit bis zu 30,– € je Tag und teilnehmenden Personen gefördert. An- und Abreisetage werden als volle Tage gerechnet.
2.2.4. Die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen für und zu Jugendleiter*innen nach hessischem Standard (Juleica) sowie „Erste-Hilfe-Kurse“ werden bis zu 30,– € je Tag und teilnehmender Person gefördert. Der Veranstalter der Maßnahme muss nicht die antragstellende Jugendorganisation sein. Wird die Juleica-Ausbildung von einer Jugendorganisation durchgeführt, die eine Förderung von der zuständigen Stelle der Landeshauptstadt Wiesbaden erhält, sind für die Jugendorganisationen der Teilnehmenden keine weiteren Förderungen möglich. Sollte die durchführende Jugendorganisation keinen Antrag auf Förderung gestellt haben, können die Jugendorganisationen der Teilnehmenden eine Förderung beantragen.

1.3. Verfahren
1.3.1. Die Jugendorganisationen, die einem Landesverband angehören, reichen zunächst bei diesem einen Antrag auf Gewährung einer Förderung ein. Der Bescheid des Landesverbandes ist dem Antrag beizufügen.
Stellt der Landesverband keine Mittel zur Verfügung, versichert die antragstellende Jugendorganisation dies bei Beantragung rechtsverbindlich.
1.3.2. Es ist ein Kostenplan vorzulegen, der alle Einnahmen und Ausgaben offenlegt.
1.3.3. Ein vollständiges Programm und eine Teilnehmer*innenliste (mit vollständigen Namen, Wohnort und Geburtsdaten) und sind ebenfalls beizulegen. Seminarleiter*innen sind darauf kenntlich zu machen. Ist der Veranstalter nicht die antragstellende Jugendorganisation, ist eine Teilnahmebescheinigung inklusive der Ausbildungsinhalte und die Rechnung einzureichen.
1.3.4. Der zuständigen Stelle müssen die gültigen Jugendleiterkarten oder ähnliche Qualifizierungsnachweise (z. B. Lizenzen im Sportbereich oder pädagogische Ausbildungen) der Seminarleiter*innen in Kopie vorgelegt werden.
Bei anderen Nachweisen als der Jugendleiterkarte ist zu beachten, dass die betreuende Person Kenntnisse hat in folgenden Themenschwerpunkten: Erste Hilfe, Arbeit in und mit Gruppen, Rechts- und Versicherungsfragen, Gruppen-, Spiele- und Medienpädagogik, Organisation und Planung, Entwicklungsprozesse im Kindes- und Jugendalter, Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen, Rolle und Selbstverständnis von Jugendleiter*innen, Schutz vor Kindeswohlgefährdung.
1.3.5. Für Teilnehmer*innen und Seminarleiter*innen, die ihren Wohnsitz nicht in Wiesbaden haben, ist von der antragsstellenden Jugendorganisation das ehrenamtliche Engagement in Wiesbaden schriftlich zu bestätigen.

1.4. Nicht gefördert werden

1.4.1. Honorare oder ähnliche Zahlungen an hauptamtliche Kräfte des Veranstalters.
1.4.2. Aus- und Weiterbildungen von Hauptamtlichen.
1.4.3. Seminare, Bildungsveranstaltungen, sowie Aus- und Weiterbildungen, die überwiegend wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, parteipolitischen oder religiösen Charakter haben oder die der Berufsausbildung dienen oder überwiegend für den Trainingsbetrieb von Sportvereinen durchgeführt werden.
Die Entscheidungsgrundlage hierfür stellt der eingereichte Programmablauf (siehe 1.3.3.) dar.

Eigentumsvorbehalt:
Sollte sich eine nach dieser Richtlinie geförderte Jugendorganisation auflösen, so 
behält sich die Stadt vor, über eine Rückzahlung der bis dahin gewährten Zuschüsse zu entscheiden. Dementsprechend muss der Träger seine Auflösung anzeigen und einen Vorschlag über die Verwendung des Materials vorlegen.


Die Frist zur Antragstellung
 für Anträge für Gruppenarbeitsmaterial beträgt 2 Kalendermonate nach Abschluss der Arbeit von und mit Gruppen (Datum der Quittung auf Originalbeleg). Diese Frist ist zwingend einzuhalten. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nicht bezuschusst werden.