Förderrichtlinie zur Förderung von Maßnahmen ehrenamtlicher Jugendgruppen und Jugendorganisationen aus Wiesbaden

Präambel

Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (Maßnahmen nach SGB VIII § 11 Abs. 3) und der Jugendverbandsarbeit (nach SGB VIII § 12) durch Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie anderen freien Trägern der Jugendarbeit nachzukommen, gewährt die Landeshauptstadt Wiesbaden maßnahmengebundene Förderungen im Rahmen der alltäglichen Arbeit von Jugendorganisationen.

Es werden zwei Förderrichtlinien unterschieden:

I. Förderrichtlinie Maßnahmenförderung

II. Förderrichtlinie Individualbeihilfe

Für die Umsetzung und Gewährung von Förderungen im Sinne dieser zwei Förderrichtlinien hat die Landeshauptstadt Wiesbaden den Stadtjugendring Wiesbaden e. V. beauftragt. Im Folgenden wird der Stadtjugendring die „beauftragte Stelle“ genannt.

Allgemeiner Teil

Die nachfolgenden Förderbereiche und Fördergrundsätze gelten für die gesamte Förderrichtlinie Maßnahmenförderung. Besondere Regeln für die einzelnen Förderbereiche sind dem allgemeinen Teil nachgeordnet.

Förderbereiche

Im Rahmen der Maßnahmenförderung können Förderungen für folgende Bereiche beantragt werden:

1. Miete
2. Arbeit von und mit Gruppen (Gruppenarbeitsmaterial)
3. Seminare, Bildungsveranstaltungen sowie Aus- und Weiterbildung
4. In- und Auslandsfahrten, Ferienspiele und Stadtranderholung
5. Internationale Begegnungen, Studienfahrten und internationale Jugendkonferenzen
6. Maßnahmen für Anerkennung und Wertschätzung ehrenamtlichen Engagements

Fördergrundsätze

Es sind ausschließlich Jugendorganisationen förderfähig, die folgende Kriterien erfüllen:
Wiesbadener Gliederungen der Jugendverbände nach §12 sowie Wiesbadener Jugendorganisationen, in denen Kinder und/oder Jugendliche (bis 27 Jahre) regelmäßig ehrenamtlich (wie z. B. Gruppenstunden, Fahrten und Lager, Bildungsveranstaltungen, Bildungsangebote und Projektarbeit (im Sinne des SGBVIII § 11 Punkt 3), freiwillig, selbstbestimmt und selbstorganisiert, Angebote für Kinder und Jugendliche entwickeln, gestalten und durchführen.
Die Jugendorganisation muss sich ausdrücklich gegen jede Form von religiöser oder weltanschaulicher Diskriminierung, der Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft und der Geschlechterdiskriminierung aussprechen und diese Position in ihrer alltäglichen Arbeit verfolgen. Sie muss nach demokratischen Regeln organisiert sein. Ihre Ziele dürfen nicht einer demokratischen Gesellschaft der gleichberechtigten Vielfalt entgegenstehen.

1. Die Förderungen können nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.
2. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer städtischen Förderung besteht nicht.
3. Innerhalb der Richtlinien ist eine Doppelförderung ausgeschlossen, entstandene Kosten können nur einmal abgerechnet werden. Pro Maßnahme kann nur ein Antrag von einer einzigen Jugendorganisation gestellt werden. Die Auszahlung der Förderung erfolgt an die Jugendorganisation, die die Maßnahme trägt bzw. den Antrag stellt.
4. Jede Jugendorganisation kann pro Jahr beliebig viele Anträge einreichen.
5. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nicht gefördert werden. Einzelne Belege können im Einzelfall nachgereicht werden.
6. Dem Antrag sind die Originalbelege oder Kopien beizufügen. Bei Kopien ist mit Unterschrift/Stempel zu bescheinigen, dass diese mit dem Original übereinstimmen. Originale werden nach Prüfung des Antrags an die Jugendorganisation zurückgesandt.
7. Personen, die außerhalb Wiesbadens wohnen bzw. gemeldet sind, können nur gefördert werden, wenn sie in Wiesbadener Jugendorganisationen engagierte Ehrenamtliche sind, die nach der Förderrichtlinie für Seminare, Bildungsveranstaltungen sowie Aus- und Weiterbildungen und der Förderrichtlinie für In- und Auslandsfahrten, Ferienspiele und Stadtranderholung gefördert werden. Die ehrenamtliche Tätigkeit des*der Jugendlichen muss durch die Jugendorganisation mit der Antragsstellung schriftlich bestätigt werden.
8. Die zuständige Stelle der Landeshauptstadt Wiesbaden teilt der Jugendorganisation über einen begründeten Ablehnungsbescheid mit, wenn sie eine Förderung aus inhaltlichen oder formellen Gründen nicht gewähren kann. Die Jugendorganisation hat die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen erteilten Ablehnungsbescheid einzulegen. Der Widerspruch ist zu begründen und spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides schriftlich bei der zuständigen Stelle einzulegen.
9. Die Kosten für die Kinderbetreuung der Kinder von Jugendleiter*innen sind zu 50% erstattungsfähig.
10.Über Ausnahmen zu dieser Richtlinie entscheidet der Jugendhilfeausschuss.
Eigentumsvorbehalt
Sollte sich eine nach diesen Richtlinien geförderte Jugendorganisation auflösen, so behält sich die Stadt vor, über eine Rückzahlung der bis dahin gewährten Förderungen zu entscheiden. Dementsprechend muss der Träger seine Auflösung anzeigen und einen Vorschlag über die Verwendung geförderten Materials vorlegen.

Seminare, Bildungsveranstaltungen, Aus- und Weiterbildungen

3.1. Allgemeines

3.1.1. Alle weiteren öffentlichen Förderungen sind bei der Beantragung mitzuteilen. 

3.1.2. Die Frist zur Antragstellung für Anträge für Seminare, Bildungsveranstaltungen sowie Aus- und Weiterbildungen beträgt 2 Kalendermonate nach Abschluss der Maßnahme. 

3.2. Gefördert wird

die Mitwirkung oder Teilnahme von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, die in Wiesbaden leben oder sich ehrenamtlich in einer Wiesbadener Jugendorganisation engagieren, an den folgenden Formaten:

3.2.1. Seminare, Workshops und Schulungen ab mindestens sechs Arbeitsstunden pro Tag (gerechnet in Schulstunden), werden mit bis zu 15,– € je Tag und teilnehmender Person gefördert. Bei mehrtägigen Seminaren werden An- und Abreisetage als volle Tage gerechnet. 

3.2.2. Seminare, Workshops und Schulungen, organisiert als Veranstaltungsreihen mit mindestens drei Nachmittagen oder Abenden mit gleichem Personenkreis und mindestens sieben teilnehmenden Personen, werden mit bis zu 40,–€ je Nachmittag oder Abend gefördert.

3.2.3. Bildungsfahrten (Seminare, Workshops, Schulungen ab zwei Tagen inkl. Übernachtung außerhalb von Wiesbaden) mit mindestens sechs Arbeitsstunden pro Tag (gerechnet in Schulstunden). werden mit bis zu 30,– € je Tag und teilnehmenden Personen gefördert. An- und Abreisetage werden als volle Tage gerechnet.

3.2.4. Die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen für und zu Jugendleiter*innen nach hessischem Standard (Juleica) sowie „Erste Hilfe-Kurse“ werden bis zu 30,– € je Tag und teilnehmender Person gefördert. Der Veranstalter der Maßnahme muss nicht die antragstellende Jugendorganisation sein. Wird die Juleica-Ausbildung von einer Jugendorganisation durchgeführt, die eine Förderung von der zuständigen Stelle der Landeshauptstadt Wiesbaden erhält, sind für die Jugendorganisationen der Teilnehmenden keine weiteren Förderungen möglich. Sollte die durchführende Jugendorganisation keinen Antrag auf Förderung gestellt haben, können die Jugendorganisationen der Teilnehmenden eine Förderung beantragen.

3.3. Verfahren

3.3.1. Die Jugendorganisationen, die einem Landesverband angehören, reichen zunächst bei diesem einen Antrag auf Gewährung einer Förderung ein. Der Bescheid des Landesverbandes ist dem Antrag beizufügen. Stellt der Landesverband keine Mittel zur Verfügung, versichert die antragstellende Jugendorganisation dies bei Beantragung rechtsverbindlich. 

3.3.2. Es ist ein Kostenplan vorzulegen, der alle Einnahmen und Ausgaben offenlegt.

3.3.3. Ein vollständiges Programm und eine Teilnehmer*innenliste (mit vollständigen Namen, Wohnort und Geburtsdaten) und sind ebenfalls beizulegen. Seminarleiter*innen sind darauf kenntlich zu machen. Ist der Veranstalter nicht die antragstellende Jugendorganisation, ist eine Teilnahmebescheinigung inklusive der Ausbildungsinhalte und die Rechnung einzureichen.

3.3.4. Der zuständigen Stelle müssen die gültigen Jugendleiterkarten oder ähnliche Qualifizierungsnachweise (z. B. Lizenzen im Sportbereich oder pädagogische Ausbildungen) der Seminarleiter*innen in Kopie vorgelegt werden.

Bei anderen Nachweisen als der Jugendleiterkarte ist zu beachten, dass die betreuende Person Kenntnisse hat in folgenden Themenschwerpunkten: Erste Hilfe, Arbeit in und mit Gruppen, Rechtsund Versicherungsfragen, Gruppen-, Spiele- und Medienpädagogik, Organisation und Planung, Entwicklungsprozesse im Kindes- und Jugendalter, Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen, Rolle und Selbstverständnis von Jugendleiter*innen, Schutz vor Kindeswohlgefährdung. 

3.3.5. Für Teilnehmer*innen und Seminarleiter*innen, die ihren Wohnsitz nicht in Wiesbaden haben, ist von der antragsstellenden Jugendorganisation das ehrenamtliche Engagement in Wiesbaden schriftlich zu bestätigen. 

3.4. Nicht gefördert werden

3.4.1. Honorare oder ähnliche Zahlungen an hauptamtliche Kräfte des Veranstalters.

3.4.2. Aus- und Weiterbildungen von Hauptamtlichen. 

3.4.3. Seminare, Bildungsveranstaltungen, sowie Aus- und Weiterbildungen, die überwiegend wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, parteipolitischen oder religiösen Charakter haben oder die der Berufsausbildung dienen oder überwiegend für den Trainingsbetrieb von Sportvereinen durchgeführt werden. 

Die Entscheidungsgrundlage hierfür stellt der eingereichte Programmablauf (siehe 4.3.3.) dar.