Förderrichtlinie für die Gewährung von Individualbeihilfe
1. Allgemeines:
1.1
Gefördert werden ausschließlich teilnehmende Personen, die an In- und
Auslandsfahrten, Ferienspielen, Maßnahmen der Stadtranderholung oder
Internationalen Begegnungen teilnehmen.
1.2
Berücksichtigungsfähig sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, darüber hinaus
Unterhaltsberechtigte bis 27 Jahre, soweit sie sich noch in der Ausbildung befinden
oder arbeitslos sind.
1.3
Für jede berücksichtigungsfähige Person kann pro Berechtigungsjahr nur ein Zuschuss
gewahrt werden.
1.4
Es werden nur In- und Auslandsfahrten, Ferienspiele, Maßnahmen der
Stadtranderholung bezuschusst, die mindestens 5 Tage und höchstens 22 Tage
dauern. Bei In- und Auslandsfahrten werden An- und Abreisetage als volle Tage
berechnet.
1.5
Die Höhe der städtischen Beihilfe beträgt für einen Teilnahmebeitrag bis 250 €
pauschal 75% des Reisepreises. Für einen Reisepreis bis 500 € gelten pauschal 85%
des Reisepreises, bis zu einer maximalen Fördersumme von 425 €. Der Zuschuss wird
bis zu einer Förderungshöchstgrenze in Höhe von 250 € in voller Höhe gewährt, wenn
eine anderweitige Förderung ausgeschlossen werden kann.
2. Gefördert werden:
Für die Gewährung von Individualbeihilfen findet folgende Berechnungsgrundlage
Anwendung:
2.1
Grundlagen für die Berechnungen der Beihilfe sind die Gegenüberstellung des
errechneten Gesamtbedarfs und des bereinigten Einkommens der Familie.
2.2
Eine Beihilfe ist zu gewähren, wenn das bereinigte Einkommen den ermittelten
Gesamtbedarf unterschreitet.
2.3
Der Gesamtbedarf errechnet sich aus:
• dem2-fachen Regelsatz des Haushaltsvorstandes
• dem1,5-fachen Regelsatz für Haushaltsangehörige (altersmäßig gestaffelt)
• und dem Unterkunftsbedarf (Kaltmiete inkl. Nebenkosten ohne Heizung).
2.4
Das Einkommen setzt sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen,
Sonderzuwendungen, Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsleistungen, Leistungen
des Arbeitsamtes, Renten und Sozialhilfeleistungen etc. zusammen, das um
entsprechende Belastungen (gemäß Sozialhilfeberechnung) bereinigt wird.
3. Verfahren:
3.1
Durch den Träger der Maßnahme ist vor Beginn einer Fahrt der Teilnehmerpreis,
die Dauer des Aufenthaltes, Angaben über das Fahrtziel, eine Teilnehmer*innenliste
und die Kosten je teilnehmender Person mitzuteilen. Außerdem ist der Name
des Kontoinhabers, sowie BIC und IBAN des Trägers mitzuteilen. Ein Antrag ist
grundsätzlich vor der Maßnahme zu stellen.
3.2
Soll die Individualbeihilfe noch vor Beginn der Maßnahme ausgezahlt werden, ist der
Antrag spätestens 21 Tage vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
3.3
Wenn die Maßnahme nicht stattfand oder der geförderte Teilnehmer nicht mitfahren
konnte, sind die Fördermittel abzüglich der nachweislich entstandenen Kosten zurück
zu zahlen.
4. Nicht gefördert werden:
4.1
Nicht gefördert werden In- und Auslandsfahrten, Ferienspiele und Maßnahmen
der Stadtranderholung, die überwiegend wissenschaftlichen, wirtschaftlichen,
parteipolitischen oder religiösen Charakter haben oder die der Berufsausbildung
dienen sowie Fahrten von Sportvereinen, die überwiegend dem Spielbetrieb dienen.
4.2
Aus- & Weiterbildungen von Hauptamtlichen.
4.3
Anträge, die eine städtische Beihilfe von 1.500€ übersteigen, werden nicht
bezuschusst.
Die Frist zur Antragstellung für Anträge für Seminare, Bildungsveranstaltungen sowie
Aus- und Weiterbildungen beträgt 2 Kalendermonate (Datum des letzten Tages der
Maßnahme).Diese Frist ist zwingend einzuhalten. Nicht fristgerecht eingereichte
Anträge können nicht bezuschusst werden.

