Förderrichtlinie zur Förderung von Maßnahmen ehrenamtlicher Jugendgruppen und Jugendorganisationen aus Wiesbaden
Präambel
Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (Maßnahmen nach SGB VIII § 11 Abs. 3) und der Jugendverbandsarbeit (nach SGB VIII § 12) durch Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie anderen freien Trägern der Jugendarbeit nachzukommen, gewährt die Landeshauptstadt Wiesbaden maßnahmengebundene Förderungen im Rahmen der alltäglichen Arbeit von Jugendorganisationen.
Es werden zwei Förderrichtlinien unterschieden:
I. Förderrichtlinie Maßnahmenförderung
II. Förderrichtlinie Individualbeihilfe
Für die Umsetzung und Gewährung von Förderungen im Sinne dieser zwei Förderrichtlinien hat die Landeshauptstadt Wiesbaden den Stadtjugendring Wiesbaden e. V. beauftragt. Im Folgenden wird der Stadtjugendring die „beauftragte Stelle“ genannt.
II. Förderrichtlinie Individualbeihilfe
1.Allgemeines
1.1 Gefördert werden ausschließlich teilnehmende Personen, die an In- und Auslandsfahrten, Ferienspielen, Maßnahmen der Stadtranderholung oder Internationalen Begegnungen teilnehmen.
1.2 Berücksichtigungsfähig sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre, darüber hinaus Unterhaltsberechtigte bis 27 Jahre, soweit sie sich noch in der Ausbildung befinden oder arbeitslos sind.
1.3 Es werden nur In- und Auslandsfahrten, Ferienspiele und Maßnahmen der Stadtranderholung gefördert, die mindestens 2 Tage und höchstens 22 Tage dauern. Bei In- und Auslandsfahrten werden An- und Abreisetage als volle Tage gezählt.
1.4 Anderweitige Förderungsmöglichkeiten wie das Paket „Bildung und Teilhabe“ werden dabei geprüft und ausgeschlossen bzw. angerechnet.
1.5 Pro Person werden dann Teilnahmebeiträge bis zu 250 € pro Jahr durch die Förderung übernommen. Bei höheren Reisepreisen wird für den Betrag oberhalb von 250 € noch eine Förderung von 85% bis zu einer maximalen Fördersumme von 500,-€ pro Jahr gezahlt.
2. Gefördert werden
Für die Gewährung von Individualbeihilfen findet folgende Berechnungsgrundlage Anwendung:
2.1 Grundlagen für die Berechnungen der Beihilfe sind die Gegenüberstellung des errechneten Gesamtbedarfs und des bereinigten Einkommens der Familie.
2.2 Eine Beihilfe ist zu gewähren, wenn das bereinigte Einkommen den ermittelten Gesamtbedarf unterschreitet.
2.3 Der Gesamtbedarf errechnet sich aus:
• dem 2-fachen Regelsatz des Haushaltsvorstandes,
• dem 1,5-fachen Regelsatz für Haushaltsangehörige (altersmäßig gestaffelt)
• und dem Unterkunftsbedarf (Kaltmiete inkl. Nebenkosten ohne Heizung).
2.4 Das Einkommen setzt sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen, Sonderzuwendungen, Kindergeld, Wohngeld, Unterhaltsleistungen, Leistungen des Arbeitsamtes, Renten und Sozialhilfeleistungen etc. zusammen, das um entsprechende Belastungen (gemäß Sozialhilfeberechnung) bereinigt wird.
3. Verfahren
3.1 Durch den Träger der Maßnahme ist vor Beginn einer Fahrt der Teilnahmepreis, die Dauer des Aufenthaltes, Angaben über das Fahrtziel, eine Teilnehmer*innenliste und die Kosten je teilnehmender Person mitzuteilen. Außerdem ist der Name des Kontoinhabers, sowie BIC und IBAN des Trägers mitzuteilen. Ein Antrag ist grundsätzlich vor der Maßnahme zu stellen.
3.2 Soll die Individualbeihilfe noch vor Beginn der Maßnahmen ausgezahlt werden, ist der Antrag spätestens 21 Tage vor Beginn der Maßnahme zu stellen.
3.3 Wenn die Maßnahme nicht stattfand oder der/die geförderte Teilnehmer*in nicht mitfahren konnte, sind die Fördermittel abzüglich der nachweislich entstandenen Kosten zurückzuzahlen.
4. Nicht gefördert werden
In- und Auslandsfahrten, Ferienspiele und Maßnahmen der Stadtranderholung, die überwiegend wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, parteipolitischen oder religiösen Charakter haben oder die der Berufsausbildung dienen sowie Fahrten von Sportvereinen, die überwiegend dem Spielbetrieb dienen.

