Förderrichtlinie

zur Förderung von Maßnahmen ehrenamtlicher Jugendgruppen und Jugendorganisationen aus Wiesbaden

Hinweis: Die Förderrichtlinien werden aktuell überarbeitet. Vermutlich wird die Stadtverordnetenversammlung in der ersten Jahreshälfte 2025 eine überarbeitete Version verabschieden, die grundsätzlich höhere Förderungsbeträge beinhaltet.

Um dergesetzlichen Verpflichtung zur Förderung der Kinder – und Jugenda rbeit (Maßnahmen nach SGB VIII §11 Abs. 3) und die der Jugendverbandsarbeit (nach SGB VIII §12) durch Jugendorganisationen (freie Träger) nach zu kommen, gewährt die Landeshauptstadt Wiesbaden maßnahmengebundene Zuschüsse im Rahmen der alltäglichen Arbeit von Jugendorganisationen. Gefördert im Sinne dieser Richtlinien werden auch Maßnahmen von Jugendorganisationen, die nicht im Sinne des SGB VIII anerkannte freie Träger der Jugendhilfe sind. Ziel der maßnahmengebundenen Förderung ist u.a. die Sicherstellung von vielfältigen Angeboten verschiedener Jugendorganisationen (nach §12 SGB VIII „Jugendverbandsarbeit“) der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendverbandsarbeit.

Präambel

Demzufolge sind ausschließlich Jugendorganisationen förderfähig, die folgenden Kriterien erfüllen: Gefördert werden können alle Wiesbadener Jugendorganisationen, in denen Kinder und/oder Jugendliche (bis 27 Jahre) regelmäßig ehrenamtlich in verschiedenen Formen, wie z.B. Gruppenstunden, Fahrten und Lager, Bildungsveranstaltungen, Bildungsangebote und Projektarbeit (im Sinne des SGB VIII §11 Punkt 3), freiwillig, selbstbestimmt und selbstorganisiert Angebote für Kinder und Jugendliche entwickeln, gestalten und durchführen.

Weitere verbindliche Regelungen:
• Die Kosten für die Kinderbetreuung der Kinder von Jugendleiter*innen sind zu 50% erstattungsfähig.
• Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt immer an die Jugendorganisation, die die Maßnahme trägt bzw. den Antrag stellt.
• Die Zuschüsse können nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.
• Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer städtischen Beihilfe besteht nicht.
• Pro Maßnahme kann nur ein Antrag von einer Jugendorganisation gestellt werden.
• Eine Doppelförderung aus dem städtischen Haushalt ist ausgeschlossen.
• Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nicht bezuschusst werden.
• Es werden keine Zuschüsse an Personen gewährt, die außerhalb Wiesbaden wohnen bzw. gemeldet sind.
• Über Ausnahmen zu dieser Richtlinie entscheidet der Jugendhilfeausschuss.

Förderrichtlinie für Miete

1. Allgemeines:

Eine Förderung kann erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.1
Jugendliche (nach §7 Abs. 1 Nr. 4 SGB4VIII) schließen sich in einer selbst gewählten Organisationsformzusammen.

1.2
Die Mitglieder der Jugendorganisation müssen zudem zu 75% unter 27 Jahre alt sein.

1.3
Die demokratisch gewählten Mitglieder der Leitung der Jugendorganisationmüssen zu 75% unter 27 Jahre alt sein.

1.4
Die Jugendorganisation wird selbst verwaltet und organisiert, die Maßnahmen, die sie anbietet werden von Jugendlichen in Eigenverantwortung entwickelt, gestaltet und durchgeführt.

1.5
Alle Maßnahmen der Jugendorganisation werden ehrenamtlich geleistet (möglich sind Aufwandsentschädigungen im Sinne des §43 Nr. 12, sowie Nr. 26 a & b EStG).

1.6
Die Maßnahmen sind hauptsächlich Angebote ehrenamtlicher Kinder- und Jugendarbeit, die in Form von regelmäßigen Gruppenstunden (mehrmals pro Monat) durchgeführt werden.

1.7
Die Teilnehmer*innen der Gruppenstunden partizipieren an ihrer inhaltlichen Gestaltung.

1.8
Die Jugendorganisationmuss sich ausdrücklich gegen jede Form von Rassismus, Antisemitismus, Fremdenfeindlichkeit und Sexismus aussprechen und diese Position in ihrer alltäglichen praktischen Arbeit unmissverständlich verfolgen.

2. Gefördert werden:

2.1
Gefördert werden können Jugendorganisationen, die bereits in einem Mietverhältnis stehen oder die ein Mietverhältnis eingehen möchten, um die Existenz bzw. Regelmäßigkeit ihrer Arbeit sicher zu stellen.

2.2
Wenn noch kein Mietvertrag existiert (siehe Verfahren), muss der Mietvertrag zunächst zur Prüfung vorgelegt werden.

2.3
Der Mietpreis muss marktübliche Konditionen aufweisen.

2.4
Die Größe der Räumlichkeiten muss im Verhältnis zum bestehenden bzw. geplanten Angebot stehen.

2.5
Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind, wird die Warmmiete (Kaltmiete inkl. der Nebenkosten Heizung, Wasser und Strom) bis zu einer Höhe von 90% übernommen.

2.6
Über die tatsächliche Höhe der Förderung (maximal 90%) wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse für jedes Kalenderjahr immer wieder neu entschieden.

3. Verfahren:

3.1
Es ist ein Antrag auf Förderung im Rahmen eines Mietzuschusses zu stellen.

3.2
Der Antrag muss folgendes enthalten:
• Mietvertrag
• Prüfbogen über die jährlichen Einnahmen und Ausgaben
• Art und Umfang der Angebote der Jugendorganisation
• Teilnehmer*innenzahl (insgesamt) der Angebote der Jugendorganisation
• Ansprechpartner*innen und Kontakteliste des vertretenden Organs der Jugendorganisation
• Jugendordnung, Satzung, Leitbild o.ä. der Jugendorganisation

3.3
Jährlich muss eine Finanzplanung (geplante Einnahmen/Ausgaben für das Folgejahr) der Jugendorganisation vorgelegt werden.

3.4
Grundsätzlich wird erwartet, dass Jugendorganisationen, die Erwachsenenorganisationen haben, von dieser Räume für ihre Arbeit zur Verfügung gestellt bekommen. Bei Antragsstellung einer Jugendorganisation ist dies zu prüfen.

4. Nicht gefördert werden:

4.1
Jugendorganisationen erhalten keinen Mietzuschuss, sofern sie in Räumen ihrer Erwachsenenverbände untergebracht sind.

4.2
Besteht eine institutionelle Förderung, wird kein Mietzuschuss gewährt.

4.3
Wohnraum wird nicht gefördert.