Förderrichtlinie
zur Förderung von Maßnahmen ehrenamtlicher Jugendgruppen und Jugendorganisationen aus Wiesbaden
Hinweis: Die Förderrichtlinien werden aktuell überarbeitet. Vermutlich wird die Stadtverordnetenversammlung in der ersten Jahreshälfte 2025 eine überarbeitete Version verabschieden, die grundsätzlich höhere Förderungsbeträge beinhaltet.
Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (Maßnahmen nach SGB VIII §11 Abs. 3) und die der Jugendverbandsarbeit (nach SGB VIII §12) durch Jugendorganisationen (freie Träger) nach zu kommen, gewährt die Landeshauptstadt Wiesbaden maßnahmengebundene Zuschüsse im Rahmen der alltäglichen Arbeit von Jugendorganisationen. Gefördert im Sinne dieser Richtlinien werden auch Maßnahmen von Jugendorganisationen, die nicht im Sinne des SGB VIII anerkannte freie Träger der Jugendhilfe sind. Ziel der maßnahmengebundenen Förderung ist u.a. die
Sicherstellung von vielfältigen Angeboten verschiedener Jugendorganisationen (nach §12 SGB VIII „Jugendverbandsarbeit“) der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendverbandsarbeit.
Präambel
Demzufolge sind ausschließlich Jugendorganisationen förderfähig, die folgenden Kriterien erfüllen: Gefördert werden können alle Wiesbadener Jugendorganisationen, in denen Kinder und/oder Jugendliche (bis 27 Jahre) regelmäßig ehrenamtlich in verschiedenen Formen, wie z.B. Gruppenstunden, Fahrten und Lager, Bildungsveranstaltungen, Bildungsangebote und Projektarbeit (im Sinne des SGB VIII §11 Punkt 3), freiwillig, selbstbestimmt und selbstorganisiert Angebote für Kinder und Jugendliche entwickeln, gestalten und durchführen.
Weitere verbindliche Regelungen:
• Die Kosten für die Kinderbetreuung der Kinder von Jugendleiter*innen sind zu 50% erstattungsfähig.
• Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt immer an die Jugendorganisation, die die Maßnahme trägt bzw. den Antrag stellt.
• Die Zuschüsse können nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.
• Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer städtischen Beihilfe besteht nicht.
• Pro Maßnahme kann nur ein Antrag von einer Jugendorganisation gestellt werden.
• Eine Doppelförderung aus dem städtischen Haushalt ist ausgeschlossen.
• Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nicht bezuschusst werden.
• Es werden keine Zuschüsse an Personen gewährt, die außerhalb Wiesbaden wohnen bzw. gemeldet sind.
• Über Ausnahmen zu dieser Richtlinie entscheidet der Jugendhilfeausschuss Förderrichtlinie für Internationale Begegnungen, Studienfahrten und internationale Jugendkonferenzen
1. Allgemeines:
1.1
Internationale Begegnungen sind Begegnungen von Jugendlichen mit Jugendlichen anderer Länder, bestehend aus einer Hin- und Rückbegegnung.
1.2
Studienfahrten sind Veranstaltungen mit festem Programm, die der Information über die politische, kulturelle und soziale Situation des Landes dienen.
1.3
Internationale Jugendkonferenzen sind themenbezogene Konferenzen, auf denen Jugendliche, Jugendlichen anderer Länder begegnen, sich mit ihnen austauschen und gemeinsam arbeiten.
1.4
Der Höchstzuschuss aus öffentlichen Mitteln darf 75 % der entstehenden Gesamtkosten nicht übersteigen. Andere öffentliche Mittel sind mitzuteilen.
2. Gefördert werden:
2.1
Gefördert werden internationale Begegnungen mit der Dauer von mindestens 6 und höchstens 22 Tagen je Begegnungsteil. An- und Abreisetag werden als volle Tage gerechnet.
2.2
Umfang der Förderung für Unterkunft und Verpflegung im Ausland:
• bei Begegnungen je Tag und teilnehmender Person bis zu 6 €,
• bei Studienfahrten je Tag und teilnehmender Person bis zu 4 €,
• bei Konferenzen je Tag und teilnehmender Person bis zu 4 €.
2.3
Umfang der Förderung für Reisekosten (direkte Strecke von Wiesbaden Zielort) im Ausland:
• bei Begegnungen bis zu 40 % der Reisekosten, höchstens jedoch bis zu 50 € je teilnehmender Person,
• bei Studienfahrten bis zu 30 % der Reisekosten, höchstens jedoch bis zu 40 € je teilnehmender Person,
• bei Konferenzen bis zu 30 % der Reisekosten, höchstens jedoch bis zu 40 € je teilnehmender Person.
2.4
Umfang der Förderung für Reisekosten im Inland: Sowohl die Wiesbadener als auch die ausländische Gruppe erhält für eine Fahrt zu einer gemeinsamen Unternehmung, die Teil des Programmes ist, einen Zuschuss von 25 % der Fahrtkosten, höchstens jedoch 15 € je teilnehmender Person. Der Zuschuss wird innerhalb einer Begegnung nur einmal gewährt.
2.5
Es werden ausschließlich Maßnahmen gefördert, die von qualifizierten Jugendleiter*innen durchgeführt werden. Dem Zuschussgeber müssen demnach die Jugendleiterkarten oder ähnliche Qualifizierungsnachweise aller Jugendleiter*innen/
Betreuer*innen in Kopie vorgelegt werden. Geschieht dies nicht, so wird der gesamte Antrag abgelehnt (Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2017).
3. Verfahren:
3.1
Der Abschluss einer ausreichenden Unfall- und Haftpflichtversicherung ist bei Antragstellung nachzuweisen.
3.2
Der Antrag auf Förderung muss bis zum 01.März des jeweiligen Jahres eingereicht werden.
3.3
Dem Antrag ist ein vorläufiges Programm, eine Kostenkalkulation und eine Teilnehmer*innenliste beizulegen.
3.4
Soweit vor Beendigung der Maßnahme Kosten entstehen, kann ein Vorschuss bis zu 50% des errechneten Gesamtzuschussbetrages gewährt werden.
3.5
Dem Zuschussgeber müssen die Jugendleiterkarten oder ähnliche
Qualifizierungsnachweise der Jugendleiter*innen/Betreuer*innen in Kopie vorgelegt werden (Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2017).
4. Nich gefördert werden:
4.1
Internationale Begegnungen mit Begegnungsmöglichkeiten der Jugendlichen mit Jugendlichen anderer Länder von einer geringeren Dauer als 3/4 der Gesamtzeit.
4.2
Nicht gefördert werden Maßnahmen, die von Personen ohne Qualifizierungsnachweise durchgeführt werden.
Eigentumsvorbehalt:
Sollte sich eine nach dieser Richtlinie geförderte Jugendorganisation auflösen, so behält sich die Stadt vor, über eine Rückzahlung der bis dahin gewährten Zuschüsse zu entscheiden. Dementsprechend muss der Träger seine Auflösung anzeigen und einen Vorschlag über die Verwendung der Zuschüsse vorlegen.