Förderrichtlinie zur Förderung von Maßnahmen ehrenamtlicher Jugendgruppen und Jugendorganisationen aus Wiesbaden

Präambel

Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (Maßnahmen nach SGB VIII § 11 Abs. 3) und der Jugendverbandsarbeit (nach SGB VIII § 12) durch Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie anderen freien Trägern der Jugendarbeit nachzukommen, gewährt die Landeshauptstadt Wiesbaden maßnahmengebundene Förderungen im Rahmen der alltäglichen Arbeit von Jugendorganisationen.

Es werden zwei Förderrichtlinien unterschieden:

I. Förderrichtlinie Maßnahmenförderung

II. Förderrichtlinie Individualbeihilfe

Für die Umsetzung und Gewährung von Förderungen im Sinne dieser zwei Förderrichtlinien hat die Landeshauptstadt Wiesbaden den Stadtjugendring Wiesbaden e. V. beauftragt. Im Folgenden wird der Stadtjugendring die „beauftragte Stelle“ genannt.

Allgemeiner Teil

Die nachfolgenden Förderbereiche und Fördergrundsätze gelten für die gesamte Förderrichtlinie Maßnahmenförderung. Besondere Regeln für die einzelnen Förderbereiche sind dem allgemeinen Teil nachgeordnet.

Förderbereiche
Im Rahmen der Maßnahmenförderung können Förderungen für folgende Bereiche beantragt werden:

1. Miete
2. Arbeit von und mit Gruppen (Gruppenarbeitsmaterial)
3. Seminare, Bildungsveranstaltungen sowie Aus- und Weiterbildung
4. In- und Auslandsfahrten, Ferienspiele und Stadtranderholung
5. Internationale Begegnungen, Studienfahrten und internationale Jugendkonferenzen
6. Maßnahmen für Anerkennung und Wertschätzung ehrenamtlichen Engagements

Fördergrundsätze

Es sind ausschließlich Jugendorganisationen förderfähig, die folgende Kriterien erfüllen:
Wiesbadener Gliederungen der Jugendverbände nach §12 sowie Wiesbadener Jugendorganisationen, in denen Kinder und/oder Jugendliche (bis 27 Jahre) regelmäßig ehrenamtlich (wie z. B. Gruppenstunden, Fahrten und Lager, Bildungsveranstaltungen, Bildungsangebote und Projektarbeit (im Sinne des SGBVIII § 11 Punkt 3), freiwillig, selbstbestimmt und selbstorganisiert, Angebote für Kinder und Jugendliche entwickeln, gestalten und durchführen.
Die Jugendorganisation muss sich ausdrücklich gegen jede Form von religiöser oder weltanschaulicher Diskriminierung, der Diskriminierung wegen ethnischer Herkunft und der Geschlechterdiskriminierung aussprechen und diese Position in ihrer alltäglichen Arbeit verfolgen. Sie muss nach demokratischen Regeln organisiert sein. Ihre Ziele dürfen nicht einer demokratischen Gesellschaft der gleichberechtigten Vielfalt entgegenstehen.

1. Die Förderungen können nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.
2. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer städtischen Förderung besteht nicht.
3. Innerhalb der Richtlinien ist eine Doppelförderung ausgeschlossen, entstandene Kosten können nur einmal abgerechnet werden. Pro Maßnahme kann nur ein Antrag von einer einzigen Jugendorganisation gestellt werden. Die Auszahlung der Förderung erfolgt an die Jugendorganisation, die die Maßnahme trägt bzw. den Antrag stellt.
4. Jede Jugendorganisation kann pro Jahr beliebig viele Anträge einreichen.
5. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nicht gefördert werden. Einzelne Belege können im Einzelfall nachgereicht werden.
6. Dem Antrag sind die Originalbelege oder Kopien beizufügen. Bei Kopien ist mit Unterschrift/Stempel zu bescheinigen, dass diese mit dem Original übereinstimmen. Originale werden nach Prüfung des Antrags an die Jugendorganisation zurückgesandt.
7. Personen, die außerhalb Wiesbadens wohnen bzw. gemeldet sind, können nur gefördert werden, wenn sie in Wiesbadener Jugendorganisationen engagierte Ehrenamtliche sind, die nach der Förderrichtlinie für Seminare, Bildungsveranstaltungen sowie Aus- und Weiterbildungen und der Förderrichtlinie für In- und Auslandsfahrten, Ferienspiele und Stadtranderholung gefördert werden. Die ehrenamtliche Tätigkeit des*der Jugendlichen muss durch die Jugendorganisation mit der Antragsstellung schriftlich bestätigt werden.
8. Die zuständige Stelle der Landeshauptstadt Wiesbaden teilt der Jugendorganisation über einen begründeten Ablehnungsbescheid mit, wenn sie eine Förderung aus inhaltlichen oder formellen Gründen nicht gewähren kann. Die Jugendorganisation hat die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen erteilten Ablehnungsbescheid einzulegen. Der Widerspruch ist zu begründen und spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides schriftlich bei der zuständigen Stelle einzulegen.
9. Die Kosten für die Kinderbetreuung der Kinder von Jugendleiter*innen sind zu 50% erstattungsfähig.
10.Über Ausnahmen zu dieser Richtlinie entscheidet der Jugendhilfeausschuss.

Eigentumsvorbehalt

Sollte sich eine nach diesen Richtlinien geförderte Jugendorganisation auflösen, so behält sich die Stadt vor, über eine Rückzahlung der bis dahin gewährten Förderungen zu entscheiden. Dementsprechend muss der Träger seine Auflösung anzeigen und einen Vorschlag über die Verwendung geförderten Materials vorlegen.

5. Internationale Begegnungen, Studienfahrten und internationale Jugendkonferenzen 

5.1. Allgemeines

5.1.1. Internationale Begegnungen sind Begegnungen von Jugendlichen mit Jugendlichen anderer Länder, bestehend aus einer Hin- und Rückbegegnung von mindestens 5 und höchstens 22 Tagen je Begegnungsmöglichkeit. An- und Abreisetag werden als volle Tage gezählt. Die Begegnungsmöglichkeit macht mindestens 75 % der Gesamtdauer aus.

5.1.2. Studienfahrten sind Veranstaltungen mit festem Programm, die der Information über die politische, kulturelle und soziale Situation des Landes dienen.

5.1.3. Internationale Jugendkonferenzen sind themenbezogene Konferenzen, auf denen Jugendliche Jugendlichen anderer Länder begegnen, sich mit ihnen austauschen und gemeinsam arbeiten. 

5.1.4. Die Höchstförderung aus öffentlichen Mitteln darf 75% der entstehenden Gesamtkosten nicht übersteigen. Andere öffentliche Mittel sind bei der Antragstellung mitzuteilen. 

5.1.5. Es werden ausschließlich Maßnahmen gefördert, die von qualifizierten Jugendleiter*innen durchgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, so wird der gesamte Antrag abgelehnt. 

5.2. Gefördert werden 

5.2.1. Der Umfang der Förderung für Unterkunft und Verpflegung im Ausland entspricht bei Begegnungen der von Freizeiten (5.1.3). Für Konferenzen und Studienfahrten beträgt er die Hälfte. 

5.2.2. Umfang der zusätzlichen Förderung für Reisekosten (direkte Strecke von Wiesbaden zum Zielort) im Ausland: 40% der Reisekosten, höchstens jedoch bis zu 50,-€ je teilnehmender Person 5.2.3. Umfang der zusätzlichen Förderung für Reisekosten im Inland: Sowohl die Wiesbadener als auch die ausländische Gruppe erhält für maximal eine Fahrt zu einer gemeinsamen Unternehmung, die Teil des Programms ist, eine Förderung von 25% der Fahrtkosten, höchstens jedoch 15,– € je teilnehmender Person. 

5.3. Verfahren

5.3.1. Der Abschluss einer ausreichenden Unfall- und Haftpflichtversicherung ist bei Antragstellung nachzuweisen.

5.3.2. Der Antrag auf Förderung muss bis zum 1. Mai des jeweiligen Jahres eingereicht werden.

5.3.3. Dem Antrag ist ein vorläufiges Programm, eine Kostenkalkulation und eine Teilnehmer*innenliste beizulegen. Gruppenleiter*innen/Begleitpersonen sind gesondert auszuweisen und Nachweise ihrer Qualifizierung beizulegen. 

5.3.4. Bei anderen Nachweisen als der Jugendleiterkarte ist zu beachten, dass die betreuende Person Kenntnisse in folgenden Themenschwerpunkten Kenntnisse vorweisen muss: Erste Hilfe, Arbeit in und mit Gruppen, Rechts- und Versicherungsfragen, Gruppen-, Spiele- und Medienpädagogik, Organisation und Planung, Entwicklungsprozesse im Kindes- und Jugendalter, Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen, Rolle und Selbstverständnis von Jugendleiter*innen, Schutz vor Kindeswohlgefährdung. 

5.3.5. Soweit vor Beendigung der Maßnahme Kosten entstehen, kann ein Vorschuss bis zu 50% des errechneten Gesamtförderbetrages gewährt werden.