Förderrichtlinie

zur Förderung von Maßnahmen ehrenamtlicher Jugendgruppen und Jugendorganisationen aus Wiesbaden


Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit
(Maßnahmen nach SGB VIII §11 Abs. 3) und die der Jugendverbandsarbeit (nach SGB VIII §12) durch Jugendorganisationen (freie Träger) nach zu kommen, gewährt die Landeshauptstadt Wiesbaden maßnahmengebundene Zuschüsse im Rahmen der alltäglichen Arbeit von Jugendorganisationen. Gefördert im Sinne dieser Richtlinien werden auch Maßnahmen von Jugendorganisationen, die nicht im Sinne des SGB VIII anerkannte freie Träger der Jugendhilfe sind. Ziel der maßnahmengebundenen Förderung ist u.a. die Sicherstellung von vielfältigen Angeboten verschiedener Jugendorganisationen (nach §12 SGB VIII „Jugendverbandsarbeit“) der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendverbandsarbeit.


Präambel


Demzufolge sind ausschließlich Jugendorganisationen förderfähig, die
folgenden Kriterien erfüllen: Gefördert werden können alle Wiesbadener Jugendorganisationen, in denen Kinder und/oder Jugendliche (bis 27 Jahre) regelmäßig ehrenamtlich in verschiedenen Formen, wie z.B. Gruppenstunden, Fahrten und Lager, Bildungsveranstaltungen, Bildungsangebote und Projektarbeit (im Sinne des SGB VIII §11 Punkt 3), freiwillig, selbstbestimmt und selbstorganisiert Angebote für Kinder und Jugendliche entwickeln, gestalten und durchführen.

Weitere verbindliche Regelungen:

Die Kosten für die Kinderbetreuung der Kinder von Jugendleiter*innen sind zu 50% erstattungsfähig.
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt immer an die Jugendorganisation, die die Maßnahme trägt bzw. den Antrag stellt.
Die Zuschüsse können nur im Rahmen der jährlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt werden.
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer städtischen Beihilfe besteht nicht.
Pro Maßnahme kann nur ein Antrag von einer Jugendorganisation gestellt werden.
Eine Doppelförderung aus dem städtischen Haushalt ist ausgeschlossen.
Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nicht bezuschusst werden.
Es werden keine Zuschüsse an Personen gewährt, die außerhalb Wiesbaden wohnen bzw. gemeldet sind.
Über Ausnahmen zu dieser Richtlinie entscheidet der Jugendhilfeausschuss
 
 

Förderrichtlinie für In-und Auslandsfahrten, Ferienspiele und Stadtranderholung

1. Allgemeines:

1.1
Für Ferienspiele und Maßnahmen der Stadtranderholung werden Programm- und
Materialkosten sowie die Kosten für eine Mahlzeit pro Tag und teilnehmender Person bezuschusst.


1.2

Für In- und Auslandsfahrten außerhalb Wiesbadens werden Programm- und
Materialkosten, Fahrtkosten, Verpflegungskosten und Übernachtungskosten bezuschusst.


1.3

Der Zuschussbetrag für In- und Auslandsfahrten sowie Ferienspiele und Maßnahmen
der Stadtranderholung wird am Ende eines jeden Jahres durch die zu erwartenden Haushaltsmittel für das nächste Jahr errechnet. Die Jugendorganisationen werden spätestens bis zum 31.07. eines Jahres in Textformuber die Höhe des Zuschusses je Tag und teilnehmender Person für das Folgejahr informiert.


2. Gefördert werden:

2.1
Gefördert werden nur Ferienspiele und Maßnahmen der Stadtranderholung, die
mindestens 4 Programmtage umfassen und öffentlich ausgeschrieben sind.


2.2

Es werden nur In- und Auslandsfahrten bezuschusst, die mindestens 2 Tage dauern.
An- und Abreisetage werden als volle Tage gerechnet.


2.3

Gefördert werden teilnehmende Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum
vollendeten 27. Lebensjahr, die ihren Wohnsitz in Wiesbaden haben.

 

2.4
Es ist möglich für jede*n Jugendleiter*in/Betreuer*in einen Zuschuss zu erhalten.


2.5

Die Mindestpersonenzahl für In- und Auslandsfahrten muss 6 Personen (inklusive
Leitungsmitglied) betragen.


2.6

Nehmen an einer Freizeit auch Kinder und/oder Jugendliche mit Beeinträchtigungen teil,
kann ein Zuschuss für weitere Leitungsmitglieder gewährt werden.


2.7

Es werden ausschließlich Maßnahmen gefördert, die von qualifizierten
Jugendleiter*innen durchgeführt werden. Dafür müssen dem Zuschussgeber die Jugendleiterkarten oder ähnliche Qualifizierungsnachweise der Jugendleiter*innen/Betreuer*innen in Kopie vorgelegt werden.
Geschieht dies nicht, so wird der gesamte Antrag abgelehnt (Diese Regelung gilt ab
dem 01.01.2017).


3. Verfahren:


3.1

Es ist ein Kostenplan vorzulegen, der alle Einnahmen und Ausgaben offen legen.
Die Teilnehmer*innenzahl ist durch eine Teilnehmer*innenliste nachzuweisen. Die erhobenen Teilnehmer*innenbeiträge sind anzugeben.


3.2

Dem Zuschussgeber müssen die Jugendleiterkarten oder ähnliche

Qualifizierungsnachweise aller Jugendleiter*innen/Betreuer*innen in Kopie vorgelegt
werden. Geschieht dies nicht, so wird der gesamte Antrag abgelehnt (Diese Regelung gilt ab dem 01.01.2017).

4. Nicht gefördert werden:

4.1
Nicht gefördert werden In- und Auslandsfahrten mit einer längeren Dauer als 28 Tagen.

4.2
Nicht gefördert werden Maßnahmen, die von Personen ohne Qualifizierungsnachweise durchgeführt werden.

Die Frist zur Antragstellung für Anträge für In- und Auslandsfahrten, Ferienspiele und Stadtranderholung beträgt 2 Kalendermonate (Datum des letzten Tages der Maßnahme). Diese Frist ist zwingend einzuhalten. Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können nicht bezuschusst werden.