Förderrichtlinie zur Förderung von Maßnahmen ehrenamtlicher Jugendgruppen und Jugendorganisationen aus Wiesbaden
Präambel
Um der gesetzlichen Verpflichtung zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit (Maßnahmen nach SGB VIII § 11 Abs. 3) und der Jugendverbandsarbeit (nach SGB VIII § 12) durch Verbände, Gruppen und Initiativen der Jugend sowie anderen freien Trägern der Jugendarbeit nachzukommen, gewährt die Landeshauptstadt Wiesbaden maßnahmengebundene Förderungen im Rahmen der alltäglichen Arbeit von Jugendorganisationen.
Es werden zwei Förderrichtlinien unterschieden:
I. Förderrichtlinie Maßnahmenförderung
II. Förderrichtlinie Individualbeihilfe
Für die Umsetzung und Gewährung von Förderungen im Sinne dieser zwei Förderrichtlinien hat die Landeshauptstadt Wiesbaden den Stadtjugendring Wiesbaden e. V. beauftragt. Im Folgenden wird der Stadtjugendring die „beauftragte Stelle" genannt.
Allgemeiner Teil
Die nachfolgenden Förderbereiche und Fördergrundsätze gelten für die gesamte Förderrichtlinie Maßnahmenförderung. Besondere Regeln für die einzelnen Förderbereiche sind dem allgemeinen Teil nachgeordnet.
Förderbereiche
1. Miete
Fördergrundsätze
Eigentumsvorbehalt
Sollte sich eine nach diesen Richtlinien geförderte Jugendorganisation auflösen, so behält sich die Stadt vor, über eine Rückzahlung der bis dahin gewährten Förderungen zu entscheiden. Dementsprechend muss der Träger seine Auflösung anzeigen und einen Vorschlag über die Verwendung geförderten Materials vorlegen.
4. In- und Auslandsfahrten, Ferienspiele und Stadtranderholung
4.1. Allgemeines
4.1.1. Für In- und Auslandsfahrten außerhalb Wiesbadens, Ferienspiele und Maßnahmen der Stadtranderholung werden Programm- und Materialkosten, Fahrtkosten, Verpflegungskosten einschließlich Flaschenpfand und Übernachtungskosten gefördert.
4.1.2. Es werden ausschließlich Maßnahmen gefördert, die von qualifizierten Jugendleiter*innen durchgeführt werden. Geschieht dies nicht, so wird der gesamte Antrag abgelehnt.
4.1.3. Die maximale Höhe der Förderung je Tag und teilnehmender Person wird vom Vorstand des Stadtjugendrings in Absprache mit dem Amt 51 am Ende jedes Jahres für das Folgejahr festgelegt.
4.1.4. Die Frist zur Antragstellung für Anträge für In- und Auslandsfahrten, Ferienspiele und Stadtranderholung beträgt 2 Kalendermonate nach Ende der Maßnahme.
4.1.5. Es werden nur die tatsächlichen Ausgaben abzüglich gegebenenfalls erzielter Einnahmen wie Teilnahmebeiträge und weiterer Förderungen bezuschusst.
4.2. Gefördert werden
4.2.1. Öffentlich ausgeschriebene Ferienspiele und Maßnahmen der Stadtranderholung sowie In- und Auslandsfahrten, die mindestens 2 und höchstens 28 Tage umfassen. An- und Abreisetag werden als volle Tage gerechnet.
4.2.2. Teilnehmende Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, die ihren Wohnsitz in Wiesbaden haben.
4.2.3. Es ist möglich für jede*n Jugendleiter*in eine Förderung zu erhalten, unabhängig vom Wohnort.
4.2.4. Die Mindestpersonenzahl für In- und Auslandsfahrten muss 6 Personen (inklusive Jugendleiter*in) betragen.
4.3. Verfahren
Dem Antrag sind beizulegen:
• Kostenplan, der alle Einnahmen und Ausgaben offenlegt, einschließlich der Teilnehmendenbeträge
• Belege der Ausgaben
• Programmablauf
• Teilnehmer*innenliste (mit Namen, Wohnort und Geburtsdatum) – Jugendleiter*innen/Betreuer*innen sind kenntlich zu machen.
• Nachweise über die Qualifikation der Jugendleiter*innen
Bei anderen Nachweisen als der Jugendleiterkarte ist zu beachten, dass die betreuende Person Kenntnisse in folgenden Themenschwerpunkten vorweisen muss: Erste Hilfe, Arbeit in und mit Gruppen, Rechts- und Versicherungsfragen, Gruppen-, Spiele- und Medienpädagogik, Organisation und Planung, Entwicklungsprozesse im Kindes- und Jugendalter, Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen, Rolle und Selbstverständnis von Jugendleiter*innen, Schutz vor Kindeswohlgefährdung.
4.4. Nicht gefördert werden
4.4.1. Alkoholhaltige Getränke
4.4.2. In- und Auslandsfahrten, Ferienspiele und Stadtranderholungen, die überwiegend wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, parteipolitischen oder religiösen Charakter haben oder die der Berufsausbildung dienen, sowie Trainingslager bzw. Fahrten von Sportvereinen, die überwiegend dem Trainings- und/oder Spielbetrieb dienen.
Die Entscheidungsgrundlage hierfür stellt der eingereichte Programmablauf unter Punkt 4.3 dar.

