Satzung
des Stadtjugendring Wiesbaden e.V.

Präambel

Junge Menschen tragen durch ein verantwortungsbewusstes Handeln zur
Fortentwicklung der Demokratie in unserem Land, in Europa und weltweit bei.
Durch Jugendverbände und ihre Zusammenschlüsse wird dieser Beitrag praktisch
umgesetzt, sowie Anliegen und Interessen junger Menschen zum Ausdruck gebracht
und vertreten. In Jugendverbänden und Jugendgruppen wird Jugendarbeit von jungen
Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet.
Der Stadtjugendring Wiesbaden ist hierfür der freiwillige und unabhängige
Zusammenschluss der Jugendverbände, -vereine und -initiativen (Zusammengefasst:
Jugendorganisationen) in Wiesbaden.
Zu den Säulen seiner Arbeit zählen insbesondere die Vertretung gemeinsamer
politischer Anliegen, die Initiierung, Entwicklung und Begleitung des Austauschs im
Netzwerk und der Solidarität untereinander, sowie die professionelle Förderung und
Unterstützung der ehrenamtlichen Kinder- und Jugendarbeit zum Wohle aller Kinder
und Jugendlichen.
Er tritt ein für die Stärkung des ehrenamtlichen Engagements, für den Erhalt unserer
natürlichen Lebensgrundlagen und das gleichberechtigte und partnerschaftliche
Zusammenleben aller Menschen.
Grundlage seiner Arbeit stellen die §11 und §74, vor allem aber der §12 des
Sozialgesetzbuches VIII (Kinder- und Jugendhilfe) dar. Auf dieser gesetzlichen
Grundlage tritt der Stadtjugendring für umfassende Beteiligungsmöglichkeiten von
Kindern und Jugendlichen in allen gesellschaftlichen Bereichen ein.
Im Sinne seines umfassenden jugendpolitischen Mandats gibt sich der
Stadtjugendring Wiesbaden folgende Satzung:

§ 1: Name, Sitz und Gemeinnützigkeit

1. Der Stadtjugendring Wiesbaden ist ein freiwilliger und unabhängiger
Zusammenschluss von Jugendverbänden, -vereinen und -initiativen
(im Folgenden als Mitglieder bezeichnet) aus Wiesbaden zu einer
Arbeitsgemeinschaft (Netzwerk).
2. Der Verein trägt den Namen „Stadtjugendring Wiesbaden e.V.“ (SJR) und ist
beim Vereinsregister unter der VR 6030 eingetragen.
3. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden.
4. Der SJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung der
Jugendhilfe gemäß Artikel zwei dieser Satzung.
5. Der SJR ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
6. Mittel des SJR dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des SJR.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des SJR fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der SJR ist anerkannter freier Träger der Jugendhilfe.

§ 2: Zweck, Aufgaben und Ziele

1. Primäre Aufgabe des SJR ist die Begleitung, Förderung und Entwicklung von
ehrenamtlicher Kinder- und Jugendarbeit, vor allem der Jugendverbandsarbeit,
in Wiesbaden. Im Sinne des §12 des KJHG sollen, ausgehend von den
Interessen und Bedürfnissen Jugendlicher, deren Anliegen gegenüber der
Landeshauptstadt Wiesbaden vertreten werden.
2. Der SJR setzt sich dabei für die Verbesserung der Rahmenbedingungen
für ehrenamtliche Kinder- und Jugendarbeit ein und für die Wertschätzung
jugendlichen Engagements.
3. Der SJR fördert ein demokratisches Bewusstsein und solidarisches Verhalten
von Kindern und Jugendlichen und deren aktive Beteiligung an ihnen wichtigen
gesellschaftlichen Entscheidungsprozessen.
4. Als Diskussionsforum dient der SJR vor allem durch seine Vollversammlungen
dem Erfahrungsaustausch und der Aufarbeitung von gesellschaftlichen
Entwicklungen.
5. Der SJR unterstützt insbesondere kleine Vereine und Initiativen, die keine
Landesverbände im Hintergrund haben. Dies geschieht durch die Ausbildung
und Qualifikation von Jugendleiter*innen, das Ermöglichen von Partizipation und
durch ein Netzwerk, das in allen Arbeitsbereichen Unterstützung bietet.
6. Der SJR initiiert Veranstaltungen und Projekte aus den Wünschen und Bedarfen
seiner Mitgliedsverbände heraus und führt diese im Netzwerk durch.
7. Er fördert internationale Begegnungen und Zusammenarbeit, die der
europäischen Einigung, der internationalen Verständigung und einer aktiven
Friedensarbeit dienen.
8. Der SJR tritt für das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Erziehung,
Bildung, Kultur, Sport und Arbeit ein.
9. Der SJR ist vielfältig und strebt an, die Vielfalt der ehrenamtlichen Kinder-
und Jugendarbeit in Wiesbaden abzubilden. Dabei wird das Handeln seiner
Vertreter*innen von einer inklusiven Haltung geprägt, die ausdrückt, dass der
SJR eine gleichberechtigte Teilhabe aller Jugendorganisationen Wiesbadens im
Netzwerk ermöglichen möchte.
10. Der SJR macht Angebote der sozialen, kulturellen und politischen Bildung
und unterstützt seine Mitglieder dabei, Angebote der sozialen, kulturellen und
politischen Bildung zu entwickeln und durchzuführen.
11. Der SJR will mit seiner Arbeit Kindern und Jugendlichen dienen, um damit einen
Beitrag zu ihrer Persönlichkeitsentwicklung und -entfaltung zu leisten
12. Der SJR wirkt mit allen Kräften antidemokratischen Tendenzen, insbesondere
Faschismus, Rassismus, Islamfeindlichkeit und Antisemitismus entgegen.
13. Um seine Ziele zu erreichen, vernetzt sich der SJR in Bündnissen und
Arbeitskreisen und strebt eine enge Zusammenarbeit mit der Abteilung
Jugendarbeit des Amtes für Soziale Arbeit an, sowie freien Trägern der
Jugendhilfe und Trägern aus dem sozialen und kulturellen Bereich.

§ 3: Mitgliedschaft

Mitglied des SJR können alle Wiesbadener Jugendorganisationen werden, in denen
Kinder und/oder Jugendliche regelmäßig ehrenamtlich in verschiedensten Formen, wie
z.B. Gruppenstunden, Fahrten und Lager, Bildungsveranstaltungen, Bildungsangebote
(im Sinne des SGB VIII, §11, Absatz 3) und Projektarbeit, freiwillig, selbstbestimmt
und selbstorganisiert, Angebote für Kinder und Jugendliche entwickeln, gestalten und
durchführen.
Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Die ausdrückliche Bereitschaft der Mitarbeit an den Aufgaben des SJR nach
§2 dieser Satzung und die Anerkennung der Satzung des SJR in allen Punkten
müssen schriftlich erklärt werden.
2. Die Kinder- und/oder Jugendarbeit des Mitglieds muss nach demokratischen
Grundsätzen erfolgen und wird von jungen Menschen selbst organisiert,
gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet. Dies drückt sich beispielsweise
in einer eigenen, demokratisch gewählten Vertretung, einem selbstverwalteten
Budget und einer eigenen Jugendordnung aus.
3. Die Angebote der Jugendorganisation müssen an den Interessen junger
Menschen anknüpfen und zur Selbstbestimmung befähigen sowie
gesellschaftliche Mitverantwortung und soziales Engagement anregen.
4. Das Verständnis von Ehrenamtlichkeit, Gruppenarbeit, Freiwilligkeit und
Partizipation als unverzichtbares Element der Arbeit muss gegeben sein.
5. Die Jugendorganisation muss sich ausdrücklich gegen jede Form von
Faschismus, Rassismus, Islamfeindlichkeit und Antisemitismus aussprechen
und diese Position in ihrer alltäglichen praktischen Arbeit unmissverständlich
verfolgen.
6. Die Jugendorganisation darf nicht kommerziell arbeiten und keine enge
Anbindung an eine kommerziell arbeitende Organisation aufweisen.
7. Soweit das Mitglied einem Erwachsenenverband angehört, ist der Nachweis
einer selbständigen, nach eigener Organisation gestalteten Jugendarbeit zu
erbringen.
8. Gehören mehrere Gruppen oder Verbände im Stadtbereich Wiesbaden zu
derselben Organisation, so kann nur diese im SJR vertreten sein.
9. Organisationen, die überwiegend parteipolitische Ziele verfolgen, können nicht
in den SJR aufgenommen werden.

§ 4: Aufnahme, Ausschluss, Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Aufnahme in den SJR ist schriftlich zu beantragen und muss Aussagen zu
den in §3 genannten Voraussetzungen enthalten.
2. Der Antrag wird vom Vorstand geprüft. Das Ergebnis dieser Überprüfung
wird der Vollversammlung mitgeteilt. Über die Aufnahme entscheidet die
Vollversammlung.
3. Der Austritt aus dem SJR kann jederzeit erfolgen. Eine schriftliche Begründung
muss dem Vorstand vorgelegt werden.
4. Die Mitgliedschaft erlischt bei Selbstauflösung eines Mitgliedes oder bei Wegfall
von einer oder mehreren unter §3 genannten Voraussetzungen. Sollte ein
solcher Fall eintreten, berichtet der Vorstand der Vollversammlung.
Den Beschluss über die Beendigung einer Mitgliedschaft fasst die
Vollversammlung.
5. Jedes Mitglied oder der Vorstand kann unter Darlegung der Gründe schriftlich
den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes stellen. Der Antrag ist dem Vorstand
mindestens vier Wochen vor einer Vollversammlung einzureichen. Der Vorstand
prüft die Gründe und berichtet der Vollversammlung. Das Mitglied ist von diesen
Vorgängen in Kenntnis zu setzen.
6. Entsendet ein Mitglied auf zwei aufeinanderfolgende Vollversammlungen keine
Delegierten, droht der Ausschluss. Das Mitglied ist unmittelbar nach der zweiten
Vollversammlung schriftlich auf diese Folge hinzuweisen. Entsendet das Mitglied
daraufhin erneut keine Delegierten, kann die Vollversammlung das Mitglied bei
der folgenden Sitzung ausschließen.

§ 5: Organe

Die Organe des Stadtjugendring Wiesbaden e.V. Wiesbaden sind:
1. Die Vollversammlung (§ 6)
2. Der Vorstand (§ 7)
3. Der erweiterte Vorstand (§ 8)
Der SJR unterhält zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle.

§ 6: Die Vollversammlung

1. Die Vollversammlung ist das oberste Organ des SJR. Sie setzt sich aus
Delegierten zusammen, die von ihrer jeweiligen Jugendorganisation gewählt
und entsandt werden, sowie den Angehörigen des erweiterten Vorstandes,
sofern diese nicht schon Delegierte sind.
2. Mitglieder, die Einzelverbände sind, können bis zu 2 Delegierte, Mitglieder,
die Dachverbände sind, können bis zu 4 Delegierte entsenden. Darüber
hinaus sind maximal die gleiche Anzahl Ersatzdelegierter zu benennen. Die
Ersatzdelegierten sind nicht an bestimmte Delegierte gebunden.
3. Die Delegierten sollten eine verantwortungsvolle Position in ihrer
Jugendorganisation innehaben, die es ihnen ermöglicht, eine gute
Interessensvertretung zu gewährleisten. Sie müssen in der Lage sein,
Informationen sowohl aus dem Verband, als auch aus dem SJR aufzunehmen
und wirkungsvoll weiterzugeben. Die Mitglieder sollten nach Möglichkeit bei der
Benennung ihrer Delegierten darauf achten, dass eine paritätische Beteiligung
von weiblichen und männlichen Vertreter*innen gewährleistet ist.
4. Das Delegiertenmandat kann nur persönlich durch die*den Delegierte*n oder
durch eine*n der benannte*n Ersatzdelegierte*n wahrgenommen werden.
5. Die Delegierten sollen unter 27 Jahre alt sein. Werden mehr als die Hälfte
Delegierte über 27 Jahre benannt, muss eine schriftliche Begründung der
Jugendorganisation erfolgen.
6. Die Meldung der Delegierten erfolgt durch das Mitglied; sie enthält Namen und
Adresse der*des Delegierten. Nur vom Verband schriftlich benannte Delegierte
können stimmberechtigt sein.
7. Aufgaben der Vollversammlung sind:

a. Wahl der*des Wahlleiter*in
b. Wahl des Vorstandes
c. Wahl der Kassenprüfer*innen
d. Wahl für die Vorschlagsliste der Vertreter*innen für den
Jugendhilfeausschuss, den Fachausschuss Jugend und den Fachausschuss
Jugendhilfeplanung
e. Jährliche Entgegennahme des Geschäftsberichtes (Jahresbericht) und des
Kassenberichts (Finanzbericht) des Vorstandes
f. Die Entlastung des Vorstandes
g. Antrag und Abstimmung über den Vertrauensentzug gegenüber dem
Vorstand oder einzelnen Vorstandsmitgliedern. Dieser muss von 1/3 der
Anwesenden gestellt und bei 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
h. Kenntnisnahme und Beteiligung an der Haushaltsplanung des Vorstandes
für das folgende Jahr
i. Austausch über die Arbeit in den Jugendorganisationen
j. Entwicklung von Netzwerkprojekten und -veranstaltungen
k. Diskussion über Entwicklungen in der Jugendverbandsarbeit und Jugendhilfe
l. Entscheidungen in Satzungsfragen
m. Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
n. Auflösung des SJR e.V. (vgl. Art. 14)
o. In welcher Form gewählt wird (geheim, offen usw.), entscheidet die
Vollversammlung.

8. Die Vollversammlung wird einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung
einberufen. Darüber hinaus soll die Vollversammlung noch dreimal während
des Jahres zusammen kommen. Wird von einem Drittel der Stimmberechtigten
die Einberufung einer Vollversammlung verlangt, so muss der Vorstand
unverzüglich diesem Wunsch nachkommen.
9. Die Vollversammlung muss 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe
der Tagesordnung durch die*den Vorsitzende*n (im Verhinderungsfalle durch
die*den stellvertretende*n Vorsitzende*n) in Textform einberufen werden.
10. Die Vollversammlung ist öffentlich. Auf Antrag kann die Vollversammlung mit
einfacher Mehrheit die Öffentlichkeit für einzelne Punkte ausschließen.
11. Die Vollversammlung ist mit Zusammentritt beschlussfähig. Zu Beginn der
Sitzung ist die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten festzustellen. Für die
Wahl des Vorstandes, den Ausschluss eines Mitglieds, den Vertrauensentzug
gegenüber dem Vorstand oder einem Mitglied und für die Änderung der Satzung
ist die Vollversammlung nur dann beschlussfähig, wenn der Punkt/die Punkte
in der Einladung genannt waren und mehr als die Hälfte aller benannten,
stimmberechtigten Delegierten sowie Mitglieder des erweiterten Vorstands
anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist alternativ dazu auch gegeben, wenn
2/3 der Mitglieder mit wenigstens einer*einem Stimmberechtigten vertreten
sind.
12. Erweist sich die Vollversammlung für die in Punkt 11 genannten Punkte als nicht
beschlussfähig, wird die Vollversammlung (ohne besondere Ladungsfrist) für
frühestens acht Tage später erneut einberufen. Diese ist dann unabhängig von
der Zahl der dann Anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
13. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des SJR ist die Vollversammlung
nur dann beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der benannten,
stimmberechtigten Delegierten sowie Mitglieder des erweiterten Vorstands
anwesend sind. Zur Beschlussannahme ist eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich.

§ 7: Der Vorstand

1. Der Vorstand des SJR e.V. setzt sich zusammen aus der*dem Vorsitzenden,
der*dem stellvertretenden Vorsitzenden, der*dem Kassierer*in, und der*dem
Schriftführer*in. Diese bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des
Vereinsrechts (§26 BGB) und vertreten den Verein jeweils einzeln nach außen.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zeichnungsberechtigt.
2. Darüber hinaus können bis zu fünf Beisitzer*innen als Vorstandsmitglieder
gewählt werden. Diesen sind zum Beispiel besondere Aufgabenbereiche oder
Projekte zugewiesen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei der Vorstandsmitglieder
zu einer vereinbarten Sitzung erscheinen.
4. Der Vorstand wird in einer Jahreshauptversammlung für zwei Jahre, bzw. bis
zur Jahreshauptversammlung im übernächsten Jahr gewählt. Wählbar sind
die Delegierten der Verbände oder geeignete Angehörige eines Mitgliedes,
die zur Wahl vorgeschlagen werden. Ein Sitz im Vorstand muss nicht mit dem
Delegiertenmandat verknüpft sein. Die Vollversammlung soll darauf achten,
dass eine paritätische Beteiligung von Vertreter*innen gewährleistet ist. Das
Mindestalter für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands ist 18 Jahre,
für die Beisitzer*innen 16 Jahre.
5. Falls während der Wahlperiode Mitglieder des Vorstandes ausscheiden, kann
eine Ergänzungswahl vorgenommen werden. Es muss eine Ergänzungswahl
vorgenommen werden, wenn der Verein nicht mehr nach außen vertreten
werden kann.
6. Aufgaben des Vorstandes:

a. Der Vorstand bearbeitet alle anfallenden bzw. laufenden Aufgaben
zwischen den Vollversammlungen und trifft die dazu notwendigen
Entscheidungen.
b. Der Vorstand koordiniert alle Aktivitäten des SJR.
c. Der Vorstand gibt in der Jahreshauptversammlung einen Geschäftsbericht
(Jahresbericht) und einen Kassenbericht (Finanzbericht) ab.
d. Der Vorstand verantwortet den Geschäftsbetrieb in der Geschäftsstelle.
e. Dem Vorstand obliegen darüber hinaus Prüfaufgaben zur Aufnahme und
zum Ausschluss usw. von Mitgliedern nach §4 dieser Satzung.

7. Der Vorstand arbeitet unentgeltlich. Die Vollversammlung ist ermächtigt den
Beschluss zu fassen, dass alle Mitglieder des Vorstands für ihre Arbeit eine
angemessene Aufwandsentschädigung erhalten können.

§ 8: Der erweiterte Vorstand

1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
a. Der Vorstand.
b. Die von der Vollversammlung des SJR vorgeschlagenen und in die
Gremien des Jugendhilfeausschuss und seiner Fachausschüsse
gewählten Vertreter*innen der Jugendorganisationen, sowie deren
Stellvertreter*innen.
2. Der erweiterte Vorstand nimmt ausschließlich Aufgaben der jugendpolitischen
Vertretung wahr. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder zu einer
vereinbarten Sitzung erscheinen. Jede*r Angehörige des erweiterten Vorstandes
hat eine Stimme.
3. Die Aufgaben des erweiterten Vorstandes sind:

a. Berichte aus den jugendpolitischen Gremien (Jugendhilfeausschuss,
Fachausschüsse) und dem Forum Freier Träger.
b. Besprechung der Tagesordnung der kommenden Sitzung der jugendpolitischen
Gremien, insbesondere des Fachausschuss Jugend und Planung.
c. Vorschläge und Anregungen für die kommenden Tagesordnungen der
jugendpolitischen Gremien.
d. Entwicklung von jugendpolitischen Strategien (insbesondere für die
Gremienarbeit), Aktionen, Projekten und Veranstaltungen, insbesondere
unter Einbeziehung der Wünsche und Beschlüsse der Vollversammlung.
e. Aus aktuellen jugend- und gesellschaftspolitischen Anlässen kann
der erweiterte Vorstand eigene Beschlüsse fassen und diesbezüglich
inhaltliche Schwerpunkte entwickeln.

§ 9: Ordnungen und Leitbilder

In Ergänzung dieser Satzung gibt sich der SJR eine Geschäftsordnung (Formalien zu
Sitzungen der Organe), eine Wahlordnung (Formalien bei Wahlen der Organe), eine
Ordnung für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern und ein Leitbild für
den Verein als auch für die Geschäftsstelle.

§ 10: Auflösung

Im Falle der Auflösung des SJR e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fallen vorhandene Geld- und Sachwerte an die Landeshauptstadt Wiesbaden, die
es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben der ehrenamtlichen
Kinder- und Jugendverbandsarbeit zu verwenden hat.